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Die neuen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes stellen viele Hausbesitzer vor die Frage, wie sie angemessen reagieren sollten. Klar ist, dass eine umweltfreundlichere Wärmeversorgung im Gebäudesektor erreicht werden muss. Die Herangehensweise der Regierung wirft jedoch allgemeine Unsicherheiten auf. Der Beschluss des Gesetzes steht noch aus und wird im Deutschen Bundestag debattiert. Der Immobilienverband Deutschland IVD bietet anhand des Gesetzesentwurfs zum Gebäudeenergiegesetz bereits eine Zusammenfassung dessen, was vorgesehen ist, welche Zeitrahmen zu beachten sind und welche Möglichkeiten sich für Hausbesitzer hinsichtlich ihrer Heizsysteme ergeben.

Wir haben uns das für Sie angeschaut und in diesem Artikel zusammengefasst.

 

Was sind die Vorschriften laut Gebäudeenergiegesetz für bestehende Heizungen und für Heizungen, die dieses Jahr eingebaut werden?

Eine Heizungsanlage, die bereits in einem Gebäude in Betrieb ist oder bis Ende dieses Jahres installiert wird, kann bis zum 31. Dezember 2044 betrieben und gewartet werden. Es sei denn, sie muss aufgrund von Nichtreparierbarkeit vorher ausgetauscht werden. Falls es sich nicht um einen Brennwert- oder Niedertemperaturkessel handelt, endet die Betriebsdauer spätestens 30 Jahre nach dem Einbau. Der Immobilienverband sieht derzeit keine dringende Notwendigkeit für Hausbesitzer, wenn die Heizanlage voraussichtlich noch einige Jahre funktionstüchtig ist. Es wird generell empfohlen, mit Neuinvestitionen abzuwarten, bis die Rahmenbedingungen und die Marktsituation klarer sind.

 

Welche Vorschriften gelten für den Einbau neuer Heizungen ab dem nächsten Jahr?

Ab dem 1. Januar 2024 sind Hausbesitzer grundsätzlich nach dem Gebäudeenergiegesetz verpflichtet, Heizungsanlagen einzubauen, die zu mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen. Es sei denn, eine herkömmliche Heizung wurde vor dem 19. April 2023 bestellt. In diesem Fall kann die Anlage bis zum 18. Oktober 2024 eingebaut werden. Es gibt zusätzliche Abweichungen, die in Verbindung mit der kommunalen Wärmeplanung stehen. Die kommunale Wärmeplanung macht den Unterschied. Diese wird für Städte und Gemeinden bald verpflichtend. Städte mit über 100.000 Einwohnern müssen ihre Wärmeplanung bis spätestens 1. Juli 2026 vorlegen, während dies für andere Gemeinden bis zum 1. Juli 2028 gilt. Wird eine Öl- oder Gasheizung vor Einführung der kommunalen Wärmeplanung installiert, besteht die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien erst ab dem 1. Januar 2029. Der verpflichtende Mindestanteil an Biomasse (Biogas, Biodiesel, e-Fuels) oder Wasserstoff im Brennstoff beträgt zunächst 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 60 Prozent.

Für Heizungen, die nach Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung eingebaut werden, gilt ab diesem Zeitpunkt eine Pflicht von 65 Prozent erneuerbarer Energien im Brennstoff. Ab dem 1. Januar 2045 darf ausschließlich Biomasse oder Wasserstoff als Brennstoff verwendet werden.

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Einbau neuer Gasheizungen

Wenn nach dem 1. Januar 2024 eine Erdgasheizung installiert wird und die Wärmeplanung der Gemeinde ein Wasserstoffgebiet vorsieht, kann diese Heizung bis spätestens 1. Januar 2045 betrieben werden, sofern sie bis dahin vollständig auf Wasserstoff umgestellt wird. Scheitert die Umstellung von Erdgas auf Wasserstoff oder sieht die Gemeinde kein Wasserstoffgebiet vor oder wird der Umstellungsplan des Gaslieferanten nicht genehmigt, muss die Heizanlage in all diesen Fällen innerhalb von drei Jahren mindestens zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

Eine weitere wichtige Regelung besagt: Ab dem 1. Januar 2024 darf jede Art von Heizungsanlage installiert werden, selbst wenn eine kommunale Wärmeplanung bereits existiert. Voraussetzung ist, dass die Heizung spätestens nach zehn Jahren durch den Anschluss an ein Wärmenetz ersetzt wird. Beim Einbau der Heizung muss der Hauseigentümer einen Vertrag über die Wärmeversorgung durch ein solches Netz vorlegen.

 

Wie wird der Einbau umweltfreundlicher Heizungen unterstützt?

Das Gebäudeenergiegesetz bringt nicht nur Pflicht sondern auch neue Fördermittel. Hausbesitzer können zukünftig eine Förderung von 30 Prozent für die Installation einer neuen umweltfreundlichen Heizungsanlage beantragen. Weitere 20 Prozent Förderung erhalten diejenigen, die vorzeitig in eine neue Heizung investieren, obwohl sie dazu noch nicht verpflichtet sind (Speed-Bonus). Es können zusätzliche Zuschüsse und vergünstigte Kredite in Betracht gezogen werden. Vermieter können ihre Mieter an den Investitionskosten für die neue umweltfreundliche Heizung beteiligen. Als Vermieter können Sie die Modernisierungsmieterhöhung speziell für diesen Zweck nutzen, die von acht auf höchstens zehn Prozent erhöht wird, wenn gleichzeitig staatliche Förderung beansprucht wird. Die Erhöhung ist auf 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche pro Monat begrenzt, soweit es die Kosten für die Heizungsanlage selbst betrifft. Für zusätzliche Sanierungskosten wie Heizkörper, Verteiler, Pumpen oder Speicher gilt weiterhin die übliche gesetzliche Kappungsgrenze von zwei oder drei Euro, abhängig von der Miethöhe.

 

Unser Fazit:

Nach den ersten Schreckensmeldungen zum Gebäudeenergiegesetz  nun doch die Aufweichung? Hier hat tatsächlich die Vernunft gesiegt, denn ohne Klarheit wie in Zukunft ein Gebiet versorgt werden soll, kann auch keine finanziell vernünftige Lösung umgesetzt werden. Jetzt sind erstmal die Kommunen in der Verantwortung Klarheit zu schaffen und Hauseigentümer werden nicht sofort belastet.

Quellen: Online recherche, https://ivd.net

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