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Die meisten Mietverträge sind unbefristet. Es gibt jedoch Gründe, warum ein Vermieter einen befristeten Mietvertrag bevorzugt. In so einem Fall handelt es sich um einen Zeitmietvertrag. Läuft der Vertrag aus, endet das Mietverhältnis, ohne dass eine der beiden Parteien kündigen muss. Doch aufgepasst, für diese Mietvertragsform gelten bestimmte Regeln. Als Mieter sollten Sie sich z. B. bewusst sein, dass Sie sich mit einem solchen Vertrag zeitlich binden. Gerne erkläre ich im Folgenden, worauf Mieter und Vermieter bei einem Zeitmietvertrag achten sollten.

Mögliche Gründe für einen Zeitmietvertrag

Endlich haben Sie Ihre Traummietwohnung gefunden. Doch dann die große Enttäuschung, der Eigentümer bietet Ihnen nur einen Mietvertrag für einen bestimmten Zeitraum an. Darf er das? Die Antwort lautet: Ja! Aber er muss einen bestimmten Grund vorweisen, warum er die Wohnung nicht unbefristet vermietet kann.

Dies sind mögliche Gründe für einen Zeitvertrag (BGB § 575):

  • Geplanter Eigenbedarf für Familienangehörige oder Angehörige des Haushalts
  • Vermietung an einen zur Dienstleistung Verpflichteten (z. B. Hausmeister)
  • Wesentliche Baumaßnahme an der Immobilie (z. B. Komplettsanierung)

Wichtig ist es, dass der Vermieter Ihnen den Grund für die zeitliche Befristung im Detail bei Vertragsabschluss schriftlich mitgeteilt (qualifizierter Zeitmietvertrag). Vergisst er dies, gilt der Mietvertrag laut Wohnmietrecht als unbefristet. Auch darf er den im Mietvertrag angegebenen Grund, nicht einfach nach einer Zeit gegen einen anderen Grund austauschen.

Vor- und Nachteile für Mieter beim Zeitmietvertrag

Ein Zeitmietvertrag bedarf immer der Schriftform. Bei der Dauer gibt es dabei keine zeitliche Obergrenze. So sind z. B. Zeitmietverträge mit einer Mietdauer von 10 Jahren möglich. Als Mieter sollten Sie sich bei Vertragsabschluss jedoch bewusst sein, dass Sie sich mit einem Zeitmietvertrag fest binden. Das heißt, bei so einem Vertrag gilt nicht die sonst übliche dreimonatige Kündigungsfrist. Vielmehr muss der Mieter bei einem früheren Auszug aus der Wohnung für einen adäquaten Nachmieter sorgen. Dafür hat der Zeitmietvertrag den Vorteil, dass, falls nicht anders im Mietvertrag vereinbart, die Miete für die Vertragslaufzeit fest ist. Das bedeutet, der Vermieter darf die Miete nicht an die ortübliche Miete angleichen. Ca. vier Monate vor dem Ende der Vertragslaufzeit sollte sich der Mieter beim Vermieter erkundigen, ob der angegebene Befristungsgrund noch gilt. Tut er es nicht, wird der Zeitmietvertrag nämlich zu einem unbefristeten Mietvertrag. Dazu muss der Mieter jedoch sein Interesse daran bekunden.

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