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Das Vorkaufsrecht hat schon so manchem Immobilienkäufer einen Strich durch die Rechnung gemacht. Vielen Käufern ist nämlich nicht bewusst, dass ein unterschriebener Kaufvertrag noch keine Garantie dafür ist, dass sie die Immobilie oder das Grundstück auch wirklich bekommen. Denn besteht für das Objekt ein Vorkaufsrecht, so kann es sein, dass der Vorkaufsberechtigte von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch macht. Gerne erkläre ich Ihnen im Folgenden, was es mit dem Vorkaufsrecht auf sich hat.

3 verschiedene Arten des Vorkaufsrechts gibt es.

Geschafft! Der Kaufvertrag ist unterschrieben. Jetzt gehört die Immobilie endlich mir, denken Sie sich. Doch halt, Sie sollten sich nicht zu früh freuen. Besteht für Ihr Wunschobjekt vielleicht ein Vorkaufsrecht? Denn dann darf laut § 463 BGB, der Vorkaufsberechtigte nach Abschluss eines rechtswirksamen und notariell bekundeten Kaufvertrags davon Gebrauch machen. Er übernimmt in diesem Fall den Kaufvertrag des ursprünglichen Käufers und kauft das Objekt zu den gleichen, ausgehandelten Konditionen. Zwei Monate hat er nach Bekanntgabe Zeit sich zu entscheiden, ob er das Objekt kaufen möchte oder nicht.

Es gibt insgesamt drei verschiedene Arten des Vorkaufsrechts: das dingliche, das schuldrechtliche und das öffentlich-rechtliche . Das dingliche (§§ 1094 – 1104 BGB) gilt nur für Grundstücke und wird direkt im Grundbuch eingetragen. Dadurch hat der Vorkaufsberechtigte sogar noch nach der Eintragung im Grundbuch das Recht, sein Vorkaufsrecht einzufordern. Dieses Recht ist allerdings nicht vererbbar (§ 473 BGB). Außer es wurde zeitlich beschränkt vergeben oder im Grundbuch als vererbbar eingetragen.

Das schuldrechtliche (§§ 463 – 473 BGB) gilt für Grundstücke, Häuser und Wohnungen. Es wird nur vertraglich vereinbart und nicht im Grundbuch eingetragen. Sollte also der Drittkäufer im Grundbuch eingetragen worden sein, ohne dass der Vorkaufsberechtigte davon wusste, so gehört die Immobilie ihm. Der Vorkaufsberechtigte kann aber dann vom Verkäufer Schadensersatz verlangen. Beim öffentlich-rechtlichen Vorkaufsrecht schließlich ist die Gemeinde der Vorkaufsberechtigte (§§ 24 – 28 BauGB). Diese darf aber nur von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen, wenn es dem Allgemeinwohl (z. B. aus Umweltgründen) dient. Ist der Kaufinteressent jedoch mit dem Verkäufer verwandt, gilt das Vorkaufsrecht nicht.

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Mieter und Erben haben in der Regel Vorrang.

Mieter haben laut § 577 BGB immer ein Vorkaufsrecht. Durch dieses Gesetz soll verhindert werden, dass Mieter aus ihren Wohnungen oder Häusern verdrängt werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Eigentümer seine Immobilie an einen Angehörigen verkaufen möchte. Auch Erben haben ein Vorkaufsrecht, falls ein Miterbe seinen Anteil verkaufen möchte. Wenn Sie also eine Immobilie kaufen möchten, sollten Sie sich über das Vorkaufsrecht bewusst sein. Dann ist die Enttäuschung nicht ganz so groß, falls Ihnen der Vorkaufsberechtigte Ihr Traumobjekt vor der Nase wegschnappt. Wenn der Vorkaufsberechtigte jedoch beim Verkauf des Objekts auf sein Vorkaufsrecht verzichtet, erlischt es. Natürlich kann er auch schon vor einem Verkaufsfall beantragen, dass er als Vorkaufsberechtigter aus dem Grundbuch gelöscht wird.

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