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Ein Hobby-Imker muss zahlreiche Vorschriften beachten.

Spätestens seit dem Volksbegehren für Artenvielfalt „Rettet die Bienen“ hat das schwarzgelbe, geflügelte Insekt eine breite Lobby. Auch im urbanen Raum wächst die Zahl derer, die das faszinierende Hobby für sich entdecken. Allerdings sieht sich der Neu-Imker mit einer Vielzahl von Regelungen und Vorschriften konfrontiert.

Nicht nur auf dem Land, auch in der Stadt wächst seit Jahren die Zahl der Hobby-Imker. „Urban Beekeeping“ ist angesagt. Doch was hat das alles mit Rechtsprechung zu tun?

Die Rechtslage

Wie hierzulande nicht anders zu erwarten, gibt es rund um die Imkerei ein reiches Sortiment an Gesetzen und Verordnungen. Bereits beim Einrichten eines Bienenstandes muss der Neu-imker die ersten Regelungen beachten, denn gemäß § 1a der Bienenseuchen-Verordnung ist die Haltung von Honigbienen spätestens bei Beginn anzuzeigen.

Angemeldet werden die Bienenvölker beim regional zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt. Von dort bekommt der Neu-Imker eine Registriernummer, damit er beim Ausbruch bestimmter Krankheiten kontaktiert werden kann. Das ist besonders wichtig, wenn die Bienen nicht auf dem eigenen Grundstück gehalten werden. Hat der Imker den Verdacht, dass an seinem Bienenstand eine Seuche ausgebrochen ist, muss er dies unverzüglich melden. Tut er das nicht, kann eine Geldbuße von bis zu 30.000 Euro fällig werden. Andererseits kann der Imker mit einer kleinen finanziellen Entschädigung rechnen, wenn seine Bienen der Tierseuche zum Opfer fallen.

Mit insgesamt rund 160 Gesetzen, Verordnungen, Erlassen und Urteilen sieht sich der Honigproduzent konfrontiert, den Großteil davon erfüllt ein vernunftbegabter Mensch allerdings automatisch.

Die Nachbarschaft

An das „Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen“ appelliert die Rechtsprechung auch bei Nachbarschaftsstreitigkeiten vor Gericht. Nach § 906 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Nachbar des Imkers die Pflicht, Bienenflug zu tolerieren, wenn die Nutzung seines Grundstückes dadurch nicht oder nur unwesentlich gestört wird. Ist die Beeinträchtigung schwerwiegend, greift § 1004 BGB. Laut ihm hat der Eigentümer des Nachbargrundstückes einen Anspruch auf Beseitigung wesentlicher Störungen. Darauf könnte sich ein Nachbar z. B. berufen, wenn er nachgewiesenermaßen eine eventuell sogar lebensbedrohliche Allergie gegen Bienengift hat. Eine Versicherung abzuschließen ist keine Pflicht, aber ratsam, denn nach § 833 BGB haftet der Bieneneigentümer, wenn eine Person gestochen wird. Automatisch versichert ist, wer einem Imkerverein angehört.

Eine wichtige Maßgabe vor Gericht ist die ortsübliche Haltung, also die Gegebenheiten des Grundstücks und der Umgebung. So sollte der Bienenstand auch im urbanen Umfeld einen Abstand von mindestens fünf Metern vom Nachbargrundstück haben und die Völkerzahl der Bienen muss an die Grundstücksgröße angepasst sein.

Durch die vielen Paragraphen sollte man sich jedoch nicht die Freude an der Bienenhaltung vermiesen lassen, darin sind sich die Fachleute einig. In diesem Sinne: Don’t worry, be(e) happy!

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Quellen: bienenjournal.de, arag.de, garten-tiere.de, ra-kotz.de, bmel.de, gesetze-im-internet.de, dejure.org, kostenlose-urteile.de

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